Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Art. 85
GemeindeordnungÄnderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
c) Von der Gemeinde verwaltete nichtrechtsfähige (fiduziarische) Stiftungen
Stand 1998-08-22