Jurafuchs

§ 20

BRGO 2025
Leitung der Sitzung
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.
(2)
Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.

Meine Notizen

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