Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.
§ 41
BRGO 2025Berichterstattung im Ausschuss
IV. Das Verfahren in den Ausschüssen
Stand 2026-05-06