Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.
§ 21
BRGO 2025Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06