Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.
§ 32
BRGO 2025Wirksamwerden der Beschlüsse
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Stand 2026-05-06