Jurafuchs

§ 22a

BRGO 2025
Dauer der Rede
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06
(1)
Sofern der Bundesrat nichts anderes beschließt, beträgt die Regelredezeit für Rednerinnen und Redner je Beratungsgegenstand fünf Minuten; die maximale Redezeit von 15 Minuten soll nicht überschritten werden.
(2)
Die Präsidentin oder der Präsident kann die Redezeiten verlängern, wenn der Beratungsgegenstand oder der Verlauf der Verhandlungen dies nahelegt.

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