Die Anzahl der Stimmen, die dem Land nach Artikel 51 Absatz 2 des Grundgesetzes zusteht, bemisst sich nach den Ergebnissen der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung, sofern nicht die Ergebnisse einer amtlichen Volkszählung vorliegen.
§ 27
BRGO 2025Anzahl der Stimmen
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Stand 2026-05-06