Jurafuchs

§ 45f

BRGO 2025
Öffentlichkeit
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
Stand 2026-05-06
(1)
Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
(2)
Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

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