Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.
§ 33
BRGO 2025Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages
3. Der Geschäftsgang im Bundesrat
Stand 2026-05-06