Jurafuchs

§ 45b

BRGO 2025
Europakammer
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
Stand 2026-05-06
(1)
Der Bundesrat bildet eine Europakammer, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten.
(2)
Jedes Land entsendet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Bundesrates als Mitglied in die Europakammer. Seine weiteren Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates sind stellvertretende Mitglieder der Europakammer.
(3)
Die Regierungen der Länder teilen der Präsidentin oder dem Präsidenten den Zeitpunkt der Bestellung und Abberufung des Mitgliedes der Europakammer schriftlich mit. Die Mitteilung wird der Europakammer bekanntgegeben.

Meine Notizen

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