Jurafuchs

§ 45h

BRGO 2025
Anzahl der Stimmen, Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
Stand 2026-05-06
(1)
Zur Stimmabgabe in der Europakammer sind die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Europakammer berechtigt.
(2)
Die Europakammer ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Stimmen vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben.
(3)
Die Europakammer fasst ihre Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen.

Meine Notizen

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