An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit die oder der Vorsitzende dies zulässt.
§ 45g
BRGO 2025Teilnahme an den Verhandlungen
IVa. Das Verfahren in Angelegenheiten der Europäischen Union
Stand 2026-05-06