Jurafuchs

§ 22g

BRGO 2025
Unterbrechung der Sitzung
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06
Wenn im Bundesrat störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen. Kann sich die Präsidentin oder der Präsident kein Gehör verschaffen, verlässt sie oder er den Präsidentinnen- oder Präsidentenstuhl. Hierdurch wird die Sitzung für eine halbe Stunde unterbrochen.

Meine Notizen

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