Jurafuchs

§ 22c

BRGO 2025
Ordnungsruf
2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Stand 2026-05-06
(1)
Die Präsidentin oder der Präsident kann ein Mitglied des Bundesrates, das die Ordnung oder die Würde des Bundesrates verletzt, unter Nennung des Namens zur Ordnung rufen. Dies kann auch in der nächstfolgenden Sitzung geschehen.
(2)
Der Ordnungsruf oder der Anlass hierzu dürfen in den folgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden.

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