Jurafuchs

§ 6

HZG
b Erprobungsklausel
Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
Stand 2005-09-15
Zur Weiterentwicklung der Auswahlverfahren kann das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule für einzelne Studiengänge in einer Satzung der jeweiligen Hochschule zu regelnde Abweichungen von den Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 sowie von den Verordnungen nach § 11 Abs. 1 zulassen.

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