Ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die nicht nach Artikel 5 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des Staatsvertrags Deutschen gleichgestellt sind, werden als Studienanfängerinnen und Studienanfänger nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. Abweichend von Satz 1 kann die Hochschule nach Maßgabe einer Satzung ihrer Auswahlentscheidung das Ergebnis eines Studieneignungstests, eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens, jeweils einzeln, in Kombination oder in Kombination mit der Durchschnittsnote zugrunde legen; zusätzlich können durch Satzung weitere Kriterien nach § 6 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen werden. Besondere Umstände, die für ein Studium an einer deutschen Hochschule sprechen, können berücksichtigt werden. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber
1.
die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
2.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
3.
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
4.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
5.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
6.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
Die Entscheidungen nach den Sätzen 3 und 4 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen. Besteht bei der Auswahl nach den Sätzen 1 bis 4 Ranggleichheit, entscheidet das Los. Die Hochschule kann durch Satzung vorsehen, dass bei Ranggleichheit vorrangig vor einer Auswahl nach Satz 7 nach einer nach Satz 2 zulässigen Kombination von Kriterien, nach dem Ergebnis eines Studieneignungstests, eines Auswahlgesprächs oder eines anderen mündlichen Verfahrens ausgewählt wird. § 2 a Absätze 6 bis 8 gilt für Auswahlverfahren nach den Sätzen 2 und 8 entsprechend. Das Nähere regelt das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung.