(1)
1Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. 2Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.(1) Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks beträgt 250 ha. Befriedete Bezirke zählen bei der Berechnung der Mindestgröße nicht mit.
(2)
1Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 2Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. 3Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.(2) Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Aufsicht der Jagdbehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse, wie sie den kommunalen Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen.
(3)
1Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. 2Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. 3Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.(3) Die Jagdgenossenschaft beschließt eine Satzung, die der Genehmigung der Jagdbehörde bedarf. Kommt die Jagdgenossenschaft der Aufforderung der Jagdbehörde zum Erlass einer Satzung nicht innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist nach, erlässt die Jagdbehörde eine Satzung für die Jagdgenossenschaft. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(4)
1Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben. 2Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.(4) Die Jagdgenossenschaft kann für ihren durch Einnahmen nicht gedeckten Bedarf Umlagen erheben. Die Umlagen können von der Jagdgenossenschaft wie Kommunalabgaben beigetrieben werden.
(5)
Die Kosten der vorübergehenden Geschäftsführung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes bis zur Wahl des Jagdvorstandes trägt die Jagdgenossenschaft.
(6)
1Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. 2Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten. 3Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. 4Sie kann widerrufen werden. 5Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.(6) Jeder Jagdgenosse kann sich bei den Versammlungen der Jagdgenossenschaft durch eine Person seiner Wahl vertreten lassen. Diese Person darf nicht mehr als drei Jagdgenossen gleichzeitig vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie kann widerrufen werden. Der Widerruf der Vollmacht wird erst wirksam, wenn er dem Vorstand der Jagdgenossenschaft bekannt gemacht worden ist.
(7)
Die Jagdgenossenschaft kann über das Jagdausübungsrecht abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unbeschränkt verfügen.