Jurafuchs

§ 38

SächsJagdG
Sachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2018-02-18
1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. 2Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.

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