1Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. 2Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist die Jagdbehörde. Dies gilt auch für Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdrecht.
§ 38
SächsJagdGSachliche Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2018-02-18