Jurafuchs

§ 19

SächsJagdG
Beunruhigen von Wild und Störung der Jagdausübung (zu § 19a Bundesjagdgesetz)
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes
Stand 2018-02-18
(1)
Das Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes steht einer ordnungsgemäßen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht und der Fischerei nicht entgegen.
(2)
Die Jagdbehörde kann in Einzelfällen zu Lehr- und Forschungszwecken für bestimmtes Wild Ausnahmen von dem Verbot des § 19a des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(3)
Es ist verboten, die Jagdausübung vorsätzlich zu stören.

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