Jagdpacht und Jagdpächter (zu §§ 11 und 12 Bundesjagdgesetz)
Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts
Stand 2018-02-18
(1)
Volljährige Jahresjagdscheininhaber sind abweichend von § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne vorausgehenden Besitz eines Jahresjagdscheins jagdpachtfähig.
(2)
§ 9 Abs. 1 gilt bei mehreren Jagdpächtern entsprechend.