Jurafuchs

§ 2

SächsJagdG
Aufgefundenes Wild und Unfallwild (zu §§ 1 und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-02-18
(1)
1Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. 2Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. 3Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.(1) Wer an Orten, an denen er zur Ausübung der Jagd nicht berechtigt ist, Besitz an lebendem oder verendetem Wild, Fallwild, Abwurfstangen oder an Eiern des Federwildes erlangt, hat dies unverzüglich dem Jagdausübungsberechtigten, der Jagdbehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Jagdbehörde oder die Polizeidienststelle hat die Anzeige an den Jagdausübungsberechtigten weiterzuleiten und ihm das abgelieferte Wild und die sonstigen Gegenstände zur Verfügung zu stellen. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht feststellbar oder nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand zu ermitteln oder lehnt der Jagdausübungsberechtigte die Übernahme ab, entscheidet die Jagdbehörde über den Verbleib des Wildes und der sonstigen Gegenstände, bei Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(2)
1Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. 2Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.(2) Die Pflicht zur Anzeige bei der Polizeidienststelle gilt auch für die Führer von Fahrzeugen bei Wildunfällen mit Schalenwild. Vorschriften über die Beseitigung von Verkehrsunfallwild auf öffentlichen Straßen bleiben von Absatz 1 unberührt.

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