Jurafuchs

§ 16

SächsJagdG
Jagdschein, Jägerprüfung und Falknerprüfung (zu §§ 15 und 16 Bundesjagdgesetz)
Jagdschein
Stand 2018-02-18
(1)
1Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. 2Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.(1) Der Jahresjagdschein wird, ausgenommen der Jugend- und Ausländerjagdschein, in der Regel für drei Jagdjahre erteilt. Hat der Antragsteller in Deutschland keinen Wohnsitz, so ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2)
Die Jäger- und Falknerprüfung wird von der Jagdbehörde abgenommen.

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