Jurafuchs

§ 30

SächsJagdG
Ablenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz)
Wild- und Jagdschaden
Stand 2018-02-18
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.

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