Die Jagdbehörde kann im Einzelfall Ablenkfütterungen zur Verminderung von Wildschäden zeitlich, räumlich und auf bestimmte Futtermittel und Wildarten begrenzt zulassen.
§ 30
SächsJagdGAblenkfütterung (zu § 28 Bundesjagdgesetz)
Wild- und Jagdschaden
Stand 2018-02-18