(1)
1Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. 2Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.(1) Abrundungen von Jagdbezirken sind nur zulässig, wenn und soweit sie aus Erfordernissen der Wildhege oder der Jagdausübung notwendig sind und wenn dadurch nicht ein Jagdbezirk seine gesetzliche Mindestgröße verliert. Durch Abrundung soll die Größe der Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.
(2)
1Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. 2Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung.(2) Jagdbezirke können durch schriftliche Vereinbarung zwischen den nach den §§ 9 bis 11 Berechtigten abgerundet werden. Die Abrundungsvereinbarung wird erst mit Genehmigung der Jagdbehörde wirksam; dies gilt auch für die Aufhebung und die Änderung einer Abrundungsvereinbarung.
(3)
1Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. 2Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.(3) Die Jagdbehörde kann eine Abrundung von Amts wegen vornehmen. Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, hat die Jagdbehörde benachbarten Jagdbezirken anzugliedern.
(4)
Bestehende Jagdpachtverträge bleiben von der Abrundung unberührt.