Jurafuchs

§ 3

SächsJagdG
Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2018-02-18
(1)
Maßnahmen der Jagdbehörden nach diesem Gesetz oder einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes sind unter Beachtung der Maßgaben
1.
des Artikels 7 Absatz 4 sowie der Artikel 8 und 9 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG in der Fassung vom 5. Juni 2019 sowie
2.
der Artikel 12, 14 bis 16 der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025

zu treffen.

(2)
Die Jagdausübungsberechtigten haben Maßnahmen, die nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 87) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einer Genehmigung bedürfen, bei Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind von der Genehmigungsbehörde in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(2a)
Die Jagdausübungsberechtigten haben behördlich veranlasste Maßnahmen zur Feststellung oder Überwachung des Erhaltungszustandes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 bei Wild nach Anhang IV oder Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, bevor in ihrem Jagdbezirk Maßnahmen nach Satz 1 durchgeführt werden.
(3)
Den Fund von krankem, verletztem oder hilflosem Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Der Jagdausübungsberechtigte darf krankes, verletztes oder hilfloses Wild ohne Jagdzeit der Natur entnehmen, um es gesund zu pflegen oder bei einer behördlich bestimmten, genehmigten oder anerkannten Auffang- und Pflegestation abzugeben. Er ist verpflichtet, das Wild, sobald es sich selbst erhalten kann, im Jagdbezirk wieder freizulassen. Die Aufnahme zur Pflege und der Verbleib des Wildes sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Wild, das nach Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, kann die Jagdbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die Herausgabe des Wildes verlangen.
(5)
Den Fund von verendetem Wild, das gemäß Naturschutzrecht streng geschützte Art ist, hat der Jagdausübungsberechtigte der Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. Er ist bei naturschutzrechtlich streng geschützten Federwildarten verpflichtet, tot aufgefundene und angeeignete Exemplare der Jagdbehörde auf Verlangen für einen angemessenen Zeitraum zu überlassen, soweit dies zu Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist.
(6)
Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 unterliegt abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes nicht dem jagdlichen Aneignungsrecht. Die Jagdbehörde kann die Aneignung des Wildes durch den Jagdausübungsberechtigten im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag genehmigen.
(7)
Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, bei der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung bestimmter Wildarten (Wildmonitoring) mitzuwirken.

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