Bestand, Umfang und Grenzen eines Jagdbezirks können durch die Jagdbehörde festgestellt werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Artenschutzrecht, Aneignungsrecht und Wildmonitoring (zu §§ 1, 22a und 36 Abs. 2 Nr. 2 Bundesjagdgesetz)§ 5 Abrundung und Gestaltung der Jagdbezirke (zu § 5 Bundesjagdgesetz) →