Bei der Angliederung von Grundflächen an einen Eigenjagdbezirk kann der Eigentümer der angegliederten Grundflächen vom Eigenjagdbezirksinhaber jährlich im Voraus eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Jagdpacht verlangen.
§ 6
SächsJagdGEntschädigung bei Angliederung von Grundstücken (zu § 5 Bundesjagdgesetz)
Jagdbezirke und Hegegemeinschaften
Stand 2018-02-18