(1)
Jagdbehörden sind
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Jagdbehörde,
2.
der Staatsbetrieb Sachsenforst als obere Jagdbehörde sowie
3.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
(2)
1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.(2) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.