Jurafuchs

§ 22

SächsJagdG
Ausnahmen von Jagd- und Schonzeiten (zu § 22 Bundesjagdgesetz)
Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes
Stand 2018-02-18
(1)
Die Jagdbehörde kann im Einzelfall
1.
gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, zu Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege vorübergehend aufheben,
2.
für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
3.
gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des biologischen Gleichwichts oder bei schwerer Schädigung der Landeskultur Jagdzeiten festsetzen und zu Lehr- und Forschungszwecken Ausnahmen zulassen,
4.
zu Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen.
(2)
Die Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde im Einzelfall die Erlegung von Wild nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 aus den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und c der Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 genannten Gründen zulassen.
(3)
Zum Schutz von Forstkulturen und forstlichen Verjüngungsflächen, die gegen das Eindringen von Schalenwild mit den üblichen Schutzvorrichtungen versehen sind und deren Größe jeweils 5 ha nicht überschreitet, kann die Jagdbehörde anordnen, dass eingewechseltes Schalenwild unabhängig von der Schonzeit zu erlegen ist, wenn das Wild nicht auf andere Weise zum Verlassen der gezäunten Fläche gebracht werden kann.

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