(1)
Die unteren Jagdbehörden sind sachlich und örtlich zuständige Behörden im Sinne des Bundes- und Landesjagdrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Fällt eine Angelegenheit in die örtliche Zuständigkeit mehrerer Jagdbehörden, ist die Jagdbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Angelegenheit liegt. Im Zweifel bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige untere Jagdbehörde oder erklärt sich für selbst zuständig. Die obere Jagdbehörde kann sich auch für zuständig erklären, wenn
1.
eine untere Jagdbehörde einer gegebenen Weisung zuwiderhandelt oder sie nicht fristgemäß befolgt,
2.
Gefahr im Verzug ist und die untere Jagdbehörde nicht rechtzeitig einzugreifen vermag.
(3)
Bedienstete und Beauftragte der Jagdbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten sowie nicht öffentliche Feld- und Waldwege zu befahren, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger jagdrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(4)
Die Jagdbehörden können im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhinderung künftiger Verstöße gegen das Bundesjagdrecht, dieses Gesetz oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen notwendig sind.
(5)
In den Verwaltungsjagdbezirken werden die Befugnisse der unteren Jagdbehörden nach den §§ 12 und 27 des Bundesjagdgesetzes sowie nach § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 4 Satz 4, §§ 30 und 33 Abs. 4 von einer personell und organisatorisch eigenständigen sowie vom Wirtschaftsbetrieb getrennten Einheit der oberen Jagdbehörde wahrgenommen. In diesen Fällen bedarf es keiner Genehmigung.
(6)
Die oberste Jagdbehörde ist die zuständige Behörde für
1.
die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von revierübergreifenden Managementplänen gemäß § 22d Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Bundesjagdgesetzes,
2.
die Bestellung von Sachverständigen gemäß § 22d Absatz 3 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes,
3.
die Bestimmung von Weidegebieten gemäß § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Bundesjagdgesetzes.
Ihre Zuständigkeit nach Satz 1 Nummer 1 erstreckt sich auch darauf, in den Managementplänen die zumutbar zu ergreifenden Herdenschutzmaßnahmen zu bestimmen und in den Managementplänen Regelungen zu treffen, die bei Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustandes gelten sollen.
(7)
Die obere Jagdbehörde ist die zuständige Behörde zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen gemäß § 22b Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes.