Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.
§ 100
KV M-VAnschluss- und Benutzungszwang
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16