Jurafuchs
§ 100

§ 100

KV M-V
Anschluss- und Benutzungszwang
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16
Der Landkreis kann für Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, durch Satzung Anschlusszwang und Benutzungszwang vorschreiben, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür besteht. § 15 gilt entsprechend.

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