Jurafuchs
§ 92

§ 92

KV M-V
Satzungsrecht, Hauptsatzung
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16
(1) Die Landkreise können die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. In Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises können Satzungen nur erlassen werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht. (2) Jeder Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. (3) § 5 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

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