Das Gebiet des Landkreises bilden die Gemeinden und gemeindefreien Gebiete, die nach geltendem Recht zu ihm gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 96
KV M-VKreisgebiet
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16