Jurafuchs
§ 102

§ 102

KV M-V
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger, Bürgerentscheid
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16
(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für den Landkreis zu übernehmen und gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Wichtige Entscheidungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises können statt durch Beschluss des Kreistages durch die Bürgerinnen und Bürger selbst getroffen werden (Bürgerentscheid). § 20 gilt entsprechend.

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