(1)Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind die im Landkreis wohnenden natürlichen Personen.(2)Bürgerinnen und Bürger sind die zu den Kreistagswahlen wahlberechtigten Personen nach Absatz 1.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 97 Gebietsänderungen§ 99 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner →