Für die wirtschaftliche Betätigung des Landkreises gelten die §§ 68 bis 77 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 121 Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen§ 123 Rechts- und Fachaufsicht →