Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Landkreise gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend.
§ 121
KV M-VSondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen
Haushaltswirtschaft, Sondervermögen, wirtschaftliche Betätigung
Stand 2024-05-16