Für Sondervermögen und treuhänderisch verwaltetes Vermögen der Landkreise gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 120 Haushaltswirtschaft§ 122 Wirtschaftliche Betätigung →