(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände.
(2) Die Landkreise sorgen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben für eine bürgernahe Verwaltung zum Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner sowie der kreisangehörigen Gemeinden nach den Grundsätzen der kommunalen Selbstverwaltung. Sie unterstützen die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen zum Ausgleich ihrer Lasten bei.
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