Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen. Sie führen Dienstsiegel. § 9 gilt entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 94 Name und Sitz§ 96 Kreisgebiet →