(1) Die Landkreise führen ihren gesetzlich bestimmten Namen.
(2) Der Kreistag kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder den Namen des Landkreises ändern. Die Änderung des Namens ist nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie bedarf der Genehmigung des für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(3) Der Sitz der Kreisverwaltung kann auf Antrag des Kreistages, der der Mehrheit von zwei Dritteln aller Kreistagsmitglieder bedarf, von dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium geändert werden.
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