(1)
Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend.
(2)
Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.