Jurafuchs
§ 101

§ 101

KV M-V
Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner, Fragestunde, Anhörung, Einwohnerantrag
Grundlagen der Landkreisverfassung
Stand 2024-05-16
(1) Die Landrätin oder der Landrat unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Landkreises. § 16 gilt entsprechend. (2) Für Fragestunden, Anhörungen und Einwohneranträge gelten die §§ 17 und 18 entsprechend.

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