(1) Rechtsaufsichtsbehörde für die Landkreise und deren selbstständige Kommunalunternehmen ist das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium.
(2) Fachaufsichtsbehörde für die Landrätinnen und Landräte ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
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