Für die Rechts- und Fachaufsicht über die Landkreise gelten die §§ 78 und 80 bis 84 sowie 87 entsprechend. Gegen Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Anfechtungsklage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben.
§ 123
KV M-VRechts- und Fachaufsicht
Aufsicht
Stand 2024-05-16