Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit der Bundesgerichtshof Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 111 Abs. 3.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/patg/__120.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).