Jurafuchs

§ 74

PatG
Beschwerdeverfahren
Stand 2026-05-06
(1)
Die Beschwerde steht den am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt Beteiligten zu.
(2)
In den Fällen des § 31 Abs. 5 und des § 50 Abs. 1 und 2 steht die Beschwerde auch der zuständigen obersten Bundesbehörde zu.