Jurafuchs

§ 56

PatG
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Stand 2026-05-06
Die Bundesregierung wird ermächtigt, die zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5 und der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.