Jurafuchs

§ 75

PatG
Beschwerdeverfahren
Stand 2026-05-06
(1)
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
(2)
Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.