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Jurafuchs

§ 128a

PATG
Stand 2024-12-31
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. (+++ Zur Anwendung d. § 128a vgl. § 23 Abs. 3 Satz 3 GeschmMG 2004 +++)

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