Jurafuchs

§ 66

PatG
Patentgericht
Stand 2026-05-06
(1)
Im Patentgericht werden gebildet
1.
Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);
2.
Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate).
(2)
Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.