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Jurafuchs

§ 66

PATG
Stand 2024-12-31
(1) Im Patentgericht werden gebildet 1.Senate für die Entscheidung über Beschwerden (Beschwerdesenate);2.Senate für die Entscheidung über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (Nichtigkeitssenate). (2) Die Zahl der Senate bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.

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