Beim Patentgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/patg/__72.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).